Finanzen

Kfz-Versicherung: Das sollten Sie wissen

Eine Kfz-Versicherung mit per Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen. Die Versicherung ist dazu da, im Schadensfall die entstandene Sach-, Personen- oder Vermögensschaden schnell, reibungslos und ungekürzt zu ersetzen. Damit das geschieht, ist nicht nur der Autoversicherer, sondern vor allem der Fahrzeughalter als Versicherungsnehmer gefragt.

Zeitnahe, wahrheitsgemäße und vollständige Unfallangaben

Gesetzgebung und Rechtsprechung in den unterschiedlichen Instanzen sind im Straßenverkehrsrecht so vielfältig wie vielseitig. So zeigt sich immer wieder, dass die Versicherungsgesellschaften nur und erst dann anstandslos zahlen, wenn für sie der Leistungsfall ganz zweifelsfrei feststeht. An dieser Stelle ist der Versicherte als gleichberechtigter Vertragspartner ganz besonders gefragt. Er ist sozusagen in der Bringschuld. Von ihm wird erwartet, dass er seinen Versicherer möglichst unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern und lückenlos über den zu regulierenden Schadensfall informiert. Diese Angaben müssen wahrheitsgemäß sowie vollständig sein, nichts darf weggelassen oder verschwiegen werden. Um seiner Leistungspflicht nachkommen zu können, braucht der Versicherer einen umfassenden, vollständigen Lage- und Situationsbericht.

Nur Vorsatz darf ausgeschlossen werden

Der Vorsatz ist ganz allgemein ein nicht versicherbares Risiko. Alles andere, also sowohl einfache als auch grobe Fahrlässigkeit, lässt sich versichern. Der Fahrzeughalter muss bereits bei Vertragsabschluss darauf achten, das Risiko der groben Fahrlässigkeit mit zu versichern. Ansonsten kann es im einzelnen Schadensfall zu unerfreulichen Meinungsverschiedenheiten bis hin zum Gerichtsverfahren über die Leistungspflicht kommen. An dieser Stelle steht nicht der niedrige Jahresbeitrag im Vordergrund, sondern ein möglichst umfänglicher Versicherungsschutz. Günstig ist in dem Sinne nicht billig, sondern das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis.

Externer Gutachter und Werkstattbindung

Mit der Unfallreparatur sollte solange abgewartet werden, bis der Versicherer sein OK dazu gibt. Er muss die Gelegenheit haben, das Unfallfahrzeug durch eigene Mitarbeiter oder von einem externen Kfz-Sachverständigen begutachten zu lassen. Auf den hat der Versicherte immer dann einen Anspruch, wenn er unverschuldet an dem Unfall beteiligt war. Diese Gutachterkosten übernimmt kraft Gesetz die gegnerische Kfz-Versicherung. Und bevor der Versicherte das Unfallfahrzeug „in Reparatur gibt“, ist der Blick in den Vertrag notwendig, ob dort eine Werkstattbindung vereinbart wurde. Wenn ja, dann entscheidet der Versicherer, in welcher nächstgelegenen Kfz-Werkstatt die Reparatur durchzuführen ist. Das ist eine weitere Voraussetzung für die ungekürzte Leistungspflicht. Auch hier ist die Situation bei einem nicht verschuldeten Versicherungsfall zumindest temporär anders. Der Versicherungsnehmer kann während der Garantiezeit für das Unfallfahrzeug selbst entscheiden, in welcher Markenwerkstatt er sein Auto reparieren lassen möchte.

Der Fahrzeughalter ist gut beraten, sich in jedem Stadium der Schadensabwicklung mit seinem Autoversicherer eng abzustimmen, auch ist es sinnvoll, sich direkt mit einer Versicherung einen Vertrag zuschließen, verti ist ein Ansprechpartner, und nicht über beispielsweise Mittler. Durch den  direkten Kontakt können Unstimmigkeiten von vornherein unterbunden werden.

Andreas Hermsdorf, pixelio.de