Studienplatzklage: Wann ist sie sinnvoll
In den letzten zehn Jahren wuchs die Anzahl der Studierenden um fast 50 Prozent – auf mittlerweile fast drei Millionen im Wintersemester 2017/2018. Mit diesem rasanten Anstieg können etliche Universitäten und Fachhochschulen nicht mithalten. Ihre Ausbildungsplätze sind beschränkt. Das gilt vor allem für beliebte Studienorte und für besonders gefragte Studiengänge wie Medizin, Pharmazie, Psychologie, Lehramt oder Tiermedizin. Gerade in diesen Fächern werden viele Bewerber abgelehnt. Um ihr Traumstudium dennoch beginnen zu können, versuchen es manche mit einer Studienplatzklage.
Mögliche Studienplatzklage fußt auf dem Grundgesetz
Der Artikel 12 des Grundgesetzes sichert jedem Staatsbürger die freie Wahl seiner Ausbildungsstätte zu. Dieser Artikel ist das Fundament jeder Studienplatzklage. Allerdings sind die Kapazitäten vieler Hochschulen durch die verfügbaren Räumlichkeiten und durch das angestellte Lehrpersonal begrenzt und sie können nicht jeden zulassen, der sich einschreiben möchte. Gibt es zu viele Bewerber, erhalten manche davon zwangsläufig eine Absage. In einem solchen Fall bestehen aber dennoch Möglichkeiten, das Wunschstudium zu beginnen.
Wie läuft eine Studienplatzklage ab?
Ein juristisches Vorgehen ist eine Option, die man hat bei einer abgelehnten Bewerbung hat. Dabei sollte man einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht konsultieren, der auf Studienplatzklagen spezialisiert ist. Zwar kann man theoretisch auch ohne Rechtsbeistand gegen eine Hochschule klagen, allerdings steigt dadurch das Risiko für Formfehler und damit für eine endgültige Absage für das jeweilige Semester.
Nahezu alle Studienplatzklagen laufen nach einem ähnlichen Schema ab:
- Der beauftragte Rechtsanwalt lässt im Namen seines Mandanten die Kapazitäten einer Hochschule prüfen.
- Das zuständige Amts- oder Verwaltungsgericht bestimmt daraufhin, wie viele Studenten diese Universität zulassen muss.
- Wird im Zuge dieser Prüfung entschieden, dass die Hochschule mehr Studierende aufnehmen kann, als sie ursprünglich angegeben hat, werden sogenannte außerkapazitive Studienplätze. Diese stehen dann allen Klägern zur Verfügung.
- Wer diese neuen Studienplätze bekommt, bestimmt entweder ein Losverfahren oder ein von der Uni durchgeführter Leistungstest. Wenn man auch dabei keinen Erfolg hat, kann das Studium bei dieser Hochschule frühestens im Folgesemester aufgenommen werden.
Nach diesem Prinzip können beliebig viele Hochschulen zeitgleich verklagt werden, allerdings ist mit Kosten zwischen 500 und 1.000 Euro zu rechnen – und das pro Universität und pro Semester. Bewirbt man sich parallel an verschiedenen Standorten und erhält man eine Zusage für einen davon, lässt sich ein Ortswechsel juristisch nicht mehr einklagen.
Wenn die Klage nicht zum Erfolg geführt hat
Zwar steigen die Chancen auf einen schnellen Beginn des Studiums durch eine Studienplatzklage, allerdings gibt es keine Erfolgsgarantie. Für alle, die trotz eines Rechtsstreits abgelehnt wurden oder die aufgrund der hohen Kosten nicht klagen wollen, bieten sich folgende Alternativen an:
- Wer an seinem Wunschstudiengang festhalten möchte, kann sich auf eine Warteliste setzen lassen. Im Fach Medizin werden beispielsweise jedes Semester 20 Prozent der verfügbaren Kapazitäten über diese besetzt. Mit einer fachrelevanten Ausbildung (zum Beispiel als ArzthelferIn) lässt sich die Zeit auf der Warteliste sinnvoll nutzen. Ein anderer Studiengang darf allerdings nicht begonnen werden.
- Wer direkt mit dem Studium beginnen möchte, kann sich über ähnliche Studiengänge informieren und sich beispielsweise für Pharmazie, Tiermedizin oder Psychologie bewerben.
- Für alle, die übergangsweise ihre Heimat verlassen wollen, ist ein Auslandsstudium eine gute Alternative. Allerdings erheben Hochschulen im Ausland teilweise Studiengebühren.