Ärzte und Werbung – Was ist erlaubt?
Werben darf in Deutschland jeder, egal ob für ein Unternehmen oder einen Kleinunternehmer. Aber stimmt das wirklich? Wie immer gibt es für jede Regel eine Ausnahme und diese findet sich im sogenannten Arztwerberecht. Vor wenigen Jahren noch durften Ärzte in unserem Land fast überhaupt nicht werben. Das hat sich seit dem Jahr 2002 geändert. Nach wie vor verboten ist die sogenannte berufswidrige Werbung, bei der Laien durch verschiedene Methoden in die Irre geführt werden könnten.
„Götter“ in Weiß
Das Problem bei der „Werbung in Weiß“ ist die Tatsache, dass Menschen den Ärzten allein aufgrund ihres Auftretens in der typischen Berufskleidung Vertrauen entgegenbringen. Dies könnten die Ärzte (oder Menschen in ihrer typischen Berufskleidung) dazu nutzen, Kunden zu ködern oder eher fragwürdige Gesundheitsprodukte in vertrauenserweckender Weise an den Mann beziehungsweise die Frau zu bringen. Bis heute gibt es einige Grundsatzurteile zum Thema Arztwerberecht aber viele Urteile sind eben Ausnahmen oder Fälle, für die es (noch) keine Regel gibt.
Ärzte im Internet
Natürlich dürfen Ärzte im Internet präsent sein und ihre Patienten informieren. Diese Art der Werbung wird auch Praxismarketing genannt. Auch die Leistungen sind selbstverständlich Teil der Homepage, dennoch müssen die Ärzte mit ihrer Werbung vorsichtig sein. Die dort getroffenen Aussagen müssen in jedem Falle sachlich bleiben und dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass es sich hier um ein besonders günstiges oder besonders hervorstechendes Angebot handelt. Sogenannte Pop-ups (plötzlich auftauchende Werbung) sind auf ärztlichen Homepages generell verboten. Auch Listen eigener Publikationen sind nicht erlaubt. Sie könnten den Eindruck erwecken, dass sich Arzt XY auf einem bestimmten Gebiet besonders gut auskennt, was auch bei der Veröffentlichung von Fachbeiträgen nicht immer der Fall sein muss.
Das geht in Sachen Werbung
• Sofern man eine Berufsbezeichnung und einen erworbenen Titel in der Werbung kommunizieren möchte, kann man das auch tun.
• Auch erworbene Qualifikationen können auf einer eigenen Präsenz (beispielsweise im Internet) dargestellt werden.
• Tätigkeitsschwerpunkte dürfen ebenfalls genannt werden.
Verboten ist allerdings die sogenannte „anpreisende Werbung“. Dieser Begriff ist weit gesteckt und Gerichte urteilen regelmäßig über die Auslegung. Hier sollte der werbende Arzt besondere Vorsicht walten lassen.
Erlaubte Werbung kann übrigens auch über das Radio, das Fernsehen und in Zeitungen verbreitet werden. Auch die Werbung über Bewertungsportale ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Fazit
Obwohl die Regeln für das Praxismarketing tatsächlich recht streng sind und die Strafen mitunter horrend ausfallen können, findet auch im ärztlichen Bereich immer wieder missbräuchliche Werbung statt. Beispielsweise veröffentlichen manche Schönheitschirurgen sogenannte Vorher-Nachher Bilder auf ihrer Internetpräsenz. Genau genommen ist das nicht zulässig, handelt es sich doch um eine vergleichende Darstellung. Und die ist verborten.
Bild: Tim Reckmann/pixelio.de