Finanzielle Hilfen für Eltern 2018 – das kann beantragt werden

Der Bund gibt jedes Jahr mehr als 120 Milliarden Euro für Familien aus, doch junge Eltern müssen wissen, was sie überhaupt beantragen können. Wir haben einen Überblick über die wichtigsten Leistungen und aktuelle Änderungen erstellt.

Kindergeld können alle Erziehungsberechtigten beantragen

Alle Eltern, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, können Kindergeld beantragen. Dieses wird unabhängig vom Einkommen ausgezahlt, und zwar für Kinder:

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die sich in Ausbildung befinden und noch nicht 25 Jahre alt sind,
  • die studieren und noch nicht 25 Jahre alt sind,
  • die noch keinen Arbeitsplatz haben und jünger als 21 Jahre sind,
  • die älter als 25 Jahre sind, sich jedoch aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Doch nicht nur die Eltern, auch Großeltern. Pflegeeltern und andere Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf diese staatliche Leistung, die im Januar 2018 erhöht worden ist. Das Kindergeld beträgt nun 194 Euro für die ersten beiden Kinder, 200 Euro für das dritte und 225 Euro für jedes weitere Kind.

Die Leistung kann ganz einfach online beantragt werden, man braucht dafür jedoch die eigene Steuer ID und die des Kindes.

Der Kinderfreibetrag ist eine Alternative zum Kindergeld

Anstelle des Kindergeldes können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Was für die jeweilige Familie günstiger ist, berechnet das Finanzamt automatisch. Die Anspruchsdauer ist identisch mit der des Kindergeldes, es handelt sich jedoch nicht um einen Betrag, der ausgezahlt wird. Im Gegenteil ergibt sich durch den Kinderfreibetrag eine deutliche steuerliche Vergünstigung, denn der Betrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch die Steuerlast deutlich sinkt.

Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.428 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile und setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • 640 Euro sind für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes gedacht,
  • 788 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Bei getrennten Eltern bekommt jedes Elternteil den halben Kinderfreibetrag, das sind in 2018 3.714 Euro, bzw. 3.678 Euro bis zum Jahr 2017. Im Jahr, in dem das Kind geboren wird, kann der Freibetrag anteilig geltend gemacht werden, abhängig vom Geburtsmonat des Kindes.

Kommt bei getrennten Eltern ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, kann der andere Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrages beantragen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt dieser Verpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach.

Elterngeld oder Elterngeld plus – Eltern haben die Wahl

In der Regel steigen Eltern nach der Geburt eines Kindes nicht sofort wieder Vollzeit in den Beruf ein, mindestens ein Elternteil konzentriert sich für eine gewisse Zeit auf die Pflege des Kindes. Dieser Elternteil kann das Elterngeld beantragen, und zwar dann, wenn er nicht länger als 30 Wochenstunden arbeiten geht.

Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Nettoeinkommen ab und bewegt sich zwischen dem Grundbetrag von 300 Euro, den alle Eltern unabhängig vom Einkommen erhalten, und maximal 1800 Euro. Für die Berechnung des Elterngeldes wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die zwölf Monate vor der Geburt mindestens sieben Monate bestanden haben muss.

Bei der Auszahlung gibt es zwei Varianten: Entweder nehmen Eltern den gesamten Betrag in Anspruch, bekommen den Betrag jedoch nur 14 Monate lang ausgezahlt, oder sie entscheiden sich für das Elterngeld plus, bei dem der halbe Betrag für 28 Monate ausgezahlt wird. Der Einstieg in die Teilzeitarbeit soll dadurch erleichtert werden. Eine Besonderheit beim Elterngeld ist der Partnerbonus, der den Anspruch um vier Monate erhöht, wenn beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit gehen. Wie hoch das Elterngeld tatsächlich ausfällt, können Antragsberechtigte direkt bei elterngeld.de berechnen.

Wohngeld unterstützt Eltern mit geringem Einkommen

Wenn Eltern nur ein geringes Einkommen haben, ändert sich nicht nur die finanzielle Herausforderung, wenn die Familie wächst, sondern auch die Einkommensgrenzen für bestimmte Leistungen wie etwa Wohngeld werden angepasst. Ob man Anspruch auf diesen Zuschuss zur Miete hat, hängt nämlich auch von der Anzahl der Familienmitglieder ab. Natürlich werden auch die Höhe der Miete und das Einkommen aller Familienmitglieder zur Berechnung hinzugezogen.

Wohngeld ist kein Almosen, sondern Bürger haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistung. Der Mietzuschuss wird für zwölf Monate bewilligt und kann verlängert werden. Die Bearbeitung erfolgt vergleichsweise unbürokratisch, Kindergeld, Kinderzuschlag und das Elterngeld werden nicht angerechnet. Nicht nur Mieter, auch Eigentümer können das Wohngeld beantragen. Das Einkommen muss jedoch so hoch sein, dass kein Anspruch auf Transferleistungen besteht. Wer die folgenden Leistungen erhält, ist also nicht wohngeldberechtigt:

  • ALG II und Sozialgeld nach SGB II
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
  • Verletztengeld oder Übergangsgeld
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung nach SGB XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Häufig besteht bei Eltern, die Wohngeld ausgezahlt bekommen, auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag, der bis zu 170 Euro pro Kind betragen kann. Dafür müssen Paare ein Mindesteinkommen von 900 Euro, Alleinerziehende von 600 Euro nachweisen können. Wer als Eltern Wohngeld erhält, kann auch auf das Bildungs– und Teilhabepaket bauen, bei dem etwa Zuschüsse zum Mittagessen in Kita und Hort gezahlt werden, sowie zum Schulbedarf, zur Teilnahme an Klassenausflügen und vieles mehr.

Das Mutterschaftsgeld hilft Berufstätigen während des Mutterschutzes

Für Schwangere und frischgebackene Mütter gilt in Deutschland ein Mutterschutz, der die Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung umfasst. Zum Beispiel darf eine Mutter sechs Wochen vor der Entbindung zu Hause bleiben, falls sie das möchte; bestimmte gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten. Auch in der Stillzeit soll die Mutter geschützt werden. Es gilt ein Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Geburt. Der Arbeitgeber muss jedoch von der Schwangerschaft wissen, damit der Mutterschutz greifen kann.

Als Gehaltsersatzleistung dient das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse ausgezahlt wird. Es beträgt maximal 13 Euro pro Tag, wobei der Arbeitgeber den restlichen Betrag bis zum regulären Netto aufstocken muss. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.