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Arbeitskleidung: Was dürfen Chefs bestimmen?

Vom Anzug über die Uniform bis hin zur Schutzkleidung – häufig wird dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber vorgeschrieben, wie er sich zu kleiden hat. Doch wie weit darf der Chef dabei gehen? Wo bewegt er sich noch auf legalem Grund? Und wo liegen die Grenzen?

Die Schutzkleidung

Einer der eindeutigsten Fälle ist die Schutzbekleidung, die gerade in den Sektoren Medizin, Handwerk und Industrie unverzichtbar ist. Da sie dem Schutz vor berufsbedingten Gefahren dient, stößt sie beim Arbeitnehmer im Regelfall auf Akzeptanz. Je nach Arbeitsfeld setzt sich die Schutzbekleidung aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen. Abhängig von den gefährdeten Gesichts- und Körperteilen werden dem Mitarbeiter entsprechende Schutzbrillen, Helme, Atemschutzmasken, und Overalls ausgehändigt. Diese muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung stellen und regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit hin testen. So sind auch Sicherheitsschuhe für Handwerker oftmals Pflicht.

Wird dem Mitarbeiter nicht der vorgeschriebene Schutz bereitgestellt, so muss der Arbeitgeber spätestens bei Arbeitsunfällen ein Bußgeld bezahlen oder wird mit Schadensersatzpflicht oder rechtlichen Folgen konfrontiert. Von der Abmahnung bis zur Entlassung ist alles möglich.

Sonstige Arbeitskleidung

Im Falle der Schutzbekleidung herrscht meist Einstimmigkeit zwischen Arbeitgeber- und nehmer. Doch lässt sich das auch von der sonstigen Arbeitskleidung im Betrieb behaupten? Um dieser Frage auf den Grund gehen zu können, gilt es zunächst das generelle Interesse eines Unternehmens an einem einheitlichem Dresscode zu betrachten. Hauptsächlich wird die Arbeitskleidung aus Marketingstrategien vorgeschrieben. Der Arbeitgeber wünscht ein einheitliches optisches Erscheinungsbild, das mit dem dahinterstehendem Konzern verbunden werden soll. Eine Mitarbeiteruniform zeugt daher von Professionalität und wirtschaftlichem Erfolg. Diese Kleidervorschrift ist zumeist im Arbeitsvertrag festgehalten und muss somit vom Mitarbeiter eingehalten werden.

Wer ist für die Kleidervorschrift verantwortlich?

Grundsätzlich geht die Kleidervorschrift immer auf den jeweiligen Arbeitgeber zurück. Das bedeutet aber nicht, dass dieser die Auflagen frei von sämtlichen Richtlinien gestalten darf. Laut dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist auch dem Betriebsrat der Firma ein Mitspracherecht an der Arbeitskleidung einzuräumen. Der Mitarbeiter selbst hat kaum bis überhaupt keinen Einfluss auf die Kleidervorschrift, außer diese geht gegen seine persönlichen Rechte.Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Arbeitnehmer nicht ausreichend Exemplare bereitgestellt werden können, sodass die Kleidung nicht regelmäßig gewaschen werden und so das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen kann. Zudem kann die Kleidung verweigert werden, wenn sie den religiösen Glauben des Einzelnen angreift. Soll beispielsweise anstelle des Turbans eine Mütze oder ein Hut am Arbeitsplatz getragen werden, kann der Mitarbeiter dieses ablehnen. Weitere Bereiche, in die in der Regel nicht eingegriffen werden darf, sind:

  • Frisur (Haarfarbe, Beschaffenheit)
  • Schmuck und Accessoires
  • Wahl zwischen Hemd und Bluse
  • Unterwäsche und Socken
  • Schuhe (außer Sicherheitsschuhe, Flip Flops)

 

Bild: Petra Bork  / pixelio.de